Aufgrund des engen, symbiotischen Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter erachtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass diese bei beiden Darlehen als Mittäterinnen gehandelt hätten. Dafür spreche auch, dass die Berufungsführerin – gerade was die finanziellen Belange der Familie betroffen habe – einen grossen Einfluss auf ihre Mutter ausgeübt bzw. sich zeitweise gar um deren Finanzen gekümmert habe. Dazu komme, dass die Berufungsführerin auch selber von den Darlehen profitiert und damit ein grosses Interesse an der Beute gehabt habe.