Sie habe das im Wissen um die Lügen ihrer Mutter getan. Beim zweiten Darlehen sei zudem aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin erstellt, dass sich diese bei der Geldübergabe nach dem Gesundheitszustand der Mutter erkundigt und dass die Berufungsführerin damit die Lügen ihrer Mutter bestätigt und die Zivilklägerin damit in ihrem Irrtum bestärkt habe. Aufgrund des engen, symbiotischen Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter erachtete es die Vorinstanz als erwiesen, dass diese bei beiden Darlehen als Mittäterinnen gehandelt hätten.