40 Zur Tatbeteiligung der Berufungsführerin hielt die Vorinstanz fest, dass diese bei den ersten beiden Darlehen nicht dabei gewesen sei, als ihre Mutter der Zivilklägerin die unwahren Geschichten erzählt habe, sie habe jedoch das Geld entgegen genommen. Sie habe das im Wissen um die Lügen ihrer Mutter getan.