Angesichts der finanziellen Lage der Familie T.________ und insbesondere des fehlenden Rückzahlungswillens im Zeitpunkt der Darlehensgewährung muss von einer erheblichen Gefährdung gesprochen werden» (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 456 mit Hinweisen zu Lehre und Rechtsprechung). Damit sind auch die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt.