«Beim Darlehensbetrug stellt die blosse Gefährdung der vertragsgemässen Rückzahlung noch keinen Schaden dar. Eine Schädigung des Vermögens ist aber zu bejahen, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an so wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und deshalb in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Angesichts der finanziellen Lage der Familie T.______