Aufgrund ihres Irrtums übergab die Zivilklägerin der Familie T.________ insgesamt vier noch nicht verjährte Darlehen in der Höhe von gesamthaft CHF 91‘000.00 (= CHF 96‘000.00 – CHF 5‘000.00) und schädigte sich damit selbst am Vermögen. Die Vorinstanz hat korrekt subsumiert, dass der Vermögensschaden jeweils im Moment der jeweiligen Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung vorlag; «Beim Darlehensbetrug stellt die blosse Gefährdung der vertragsgemässen Rückzahlung noch keinen Schaden dar.