Betreffend das fünfte Darlehen geht die Kammer mit der Vorinstanz beweiswürdigend davon aus, dass der Zivilklägerin erneut eine unwahre Geschichte über den Verwendungszweck des Geldes erzählt wurde. In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des bisherigen arglistigen Vorgehens der Familie T.________ und aufgrund der naiven, hilfsbereiten Persönlichkeit der Zivilklägerin, ist auch diesbezüglich von einem arglistigen Vorgehen der drei Familienmitglieder auszugehen (vgl. dazu WSG I pag. 19 456). Aufgrund ihres Irrtums übergab die Zivilklägerin der Familie T.__