Ausserdem hätte Letztere die Geschichte ihres Ehemannes ohnehin bestätigt. Ein Krankenhaus in Frankreich hätte ihr keine Auskunft erteilt und auch ein allfällig eingeholter Betreibungsregisterauszug hätte die Geschichte nicht widerlegt. Wie bereits ausgeführt, hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Zivilklägerin wusste, dass die Familie T.________ in eine teure Eigentumswohnung eingezogen war; sie hatte dort die Pflanzen gegossen und wusste demnach auch um die teure Einrichtung.