39 Glauben schenkte; H.________ konnte annehmen, dass die Zivilklägerin um das Leben ihrer Freundin besorgt und nicht in der Lage sein würde, den Kreditwunsch abzuschlagen. Auch konnte er davon ausgehen, dass sie nicht auf die Idee kommen würde, vorgängig Abklärungen zu treffen. Sie hätte im Übrigen auch gar nicht die Möglichkeit gehabt, solche vorzunehmen, zumal ein Gespräch mit G.________ nicht möglich war, da sie keine Telefonnummer hatte. Ausserdem hätte Letztere die Geschichte ihres Ehemannes ohnehin bestätigt.