19 455 mit Verweis auf BGer 6B_383/2013 vom 09.09.2013, E. 2.2). Auch betreffend das vierte Darlehen ist eine rechtlich relevante Opfermitverantwortung aufgrund der konkreten Umstände aus den folgenden Gründen zu verneinen (vgl. WSG I pag. 19 455 f.): Zwar waren seit dem dritten Darlehen bereits rund zwei Monate vergangen, ohne dass Rückzahlungen erfolgt wären. Die Arglist ist jedoch deshalb zu bejahen, weil die Familie T.________ äusserst geschickt vorging, indem dieses Mal H.________ anstelle von G.________ und der Berufungsführerin zur Zivilklägerin ging und ihr die dramatische Geschichte erzählte, wonach es G.