Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass es gerade von einem Menschen mit der Persönlichkeit der Zivilklägerin in einer solchen Situation zu viel verlangt wäre, eine solche Geschichte vorgängig abzuklären, zumal ihr ja eine grosse zeitliche Dringlichkeit vorgespielt wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre es seltsam, wenn die Rechtsordnung gerade jene Personen nicht schützen würde, die wegen ihrer Persönlichkeit vermehrt der Gefahr ausgesetzt sind, auf solche geschickt vorgetragenen Geschichten hereinzufallen (vgl. WSG I pag. 19 455 mit Verweis auf BGer 6B_383/2013 vom 09.09.2013, E. 2.2).