Das eben Ausgeführte gilt auch in Bezug auf das dritte Darlehen, welches die Zivilklägerin nur sechs Tage später gewährte; ihr Verhalten war trotz des hohen Betrages aufgrund der konkreten Umstände nicht leichtsinnig, Arglist ist mithin aus den folgenden Gründen zu bejahen: G.________ und die Berufungsführerin erzählten der Zivilklägerin glaubhaft, die Berufungsführerin habe ihrem Arbeitgeber Geld entwendet, um ihrer Mutter zu helfen, dies sei aufgeflogen und es gehe nun darum zu verhindern, dass die Berufungsführerin verhaftet werde.