Sie selber habe dort eine Ölkur gemacht.»). Auch das Argument, dass das rund zweieinhalb Monate zuvor gewährte Darlehen noch nicht zurückbezahlt worden war, vermag die Berufungsführerin nicht zu entlasten: Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass es oft längere Zeit dauert, bis die Krankenkasse abrechnet bzw. Geld rückvergütet. Die noch ausstehende Zahlung musste die Zivilklägerin somit nicht misstrauisch werden lassen, auch vor diesem Hintergrund ist ein leichtsinniges Verhalten der Zivilklägerin zu verneinen (WSG I pag. 19 454 f.). Das eben Ausgeführte gilt auch in Bezug auf das dritte Darlehen, welches die Zivilklägerin nur sechs Tage später gewährte;