__ zu überprüfen, zumal es in Österreich wohl tatsächlich mehrere Naturheiler gibt. Ausserdem wusste G.________, dass die Zivilklägerin die Geschichte nicht überprüfen würde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil G.________ der Zivilklägerin Tee aus Österreich geschenkt hatte, mit dem Hintergedanken, ihre Geschichte vom Aufenthalt in Österreich damit zu bekräftigen (vgl. dazu die Aussagen der Zivilklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21.06.2012 [WSG I pag. 05 007 013 Z. 106 f.]: «Sie brachte mir auch einen Erkältungstee aus einem österreichischen Kurhaus mit. Sie selber habe dort eine Ölkur gemacht.»).