38 Nach dem Gesagten ist nach Auffassung der Kammer das Vorliegen von Arglist in Bezug auf das zweite Darlehen zu bejahen: Die Zivilklägerin wusste bereits seit längerer Zeit, dass G.________ gesundheitliche Probleme hatte, es war für sie mithin durchaus nachvollziehbar, dass sich G.________ von einem Naturheiler in Österreich behandeln liess. Dass ein solcher bar bezahlt werden muss, ist zudem nicht unüblich. Die Zivilklägerin hätte denn auch gar keine Möglichkeit gehabt, die Angaben der Familie T.________ zu überprüfen, zumal es in Österreich wohl tatsächlich mehrere Naturheiler gibt.