So war es bspw. beim ersten (bereits verjährten) Darlehen so, dass H.________ tatsächlich in der Klinik BI.________ war; selbst wenn die Zivilklägerin also Nachforschungen getätigt hätte, hätte sich die ihr aufgetischte Geschichte diese Tatsache betreffend nicht als unwahr herausgestellt. Ausserdem war die Zivilklägerin eingespannt worden, um während der Abwesenheit der Familie T.________ die Blumen zu giessen; auch diese Tatsache untermauerte die ihr erzählten Geschichten von angeblichen Klinikaufenthalten und Naturheiltherapien zusätzlich. Mit anderen Worten vermittelte die Familie T.______