Bei einer solchen Ausgangslage kann der Zivilklägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie trotz der ausstehenden Rückzahlungen weitere Darlehen gewährte, wurden diese doch alle kurz aufeinander bzw. innert der verhältnismässig kurzen Dauer von nur rund einem halben Jahr gewährt. Und schliesslich ist dem Argument der Verteidigung, wonach die Zivilklägerin keine Abklärungen getroffen habe, obwohl solche möglich gewesen wären (vgl. pag. 19 877), entgegenzuhalten, dass gar keine Abklärungen möglich waren, mit welchen sie die Lügen hätte aufdecken können. So war es bspw. beim ersten (bereits verjährten) Darlehen so, dass H.________ tatsächlich in der Klinik BI.