ja beide gearbeitet.» und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.08.2014 [WSG I pag. 19 060 Z. 267 und Z. 275 f.]: «Ich wusste, dass sie eine Eigentumswohnung hatten. […] Ich habe es ihnen gegönnt, dass sie eine Wohnung hatten, da beide gearbeitet haben.»). Bei einer solchen Ausgangslage kann der Zivilklägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie trotz der ausstehenden Rückzahlungen weitere Darlehen gewährte, wurden diese doch alle kurz aufeinander bzw. innert der verhältnismässig kurzen Dauer von nur rund einem halben Jahr gewährt.