Sie durfte denn auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 877) – davon ausgehen, dass die Familie T.________ ihre Finanzen im Griff hatte, wusste sie doch, dass sowohl G.________ als auch H.________ beide arbeiteten und sich eine Eigentumswohnung gekauft hatten (WSG I pag. 19 454; vgl. dazu die Aussagen der Zivilklägerin an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21.06.2012 [WSG I pag. 05 007 016 Z. 216 f.]: «Sie hatten ja eine Eigentumswohnung gekauft. Zudem haben G.________ und H.________ ja beide gearbeitet.» und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.08.2014 [WSG I pag.