in deren vermeintlichen Not helfen. Die Vorinstanz führte richtig aus, dass bei einer solchen Ausgangslage die Messlatte dafür, wann gesagt werden kann, jemand habe seine Opfermitverantwortung nicht wahr genommen, wesentlich höher anzusetzen ist, als wenn es um eine Geschäftsbeziehung gehen würde, bei welcher auch der Geschädigte einen Gewinn hätte erzielen können. Gerade die Zivilklägerin ist ein Opfer, welches besonderen Schutz verdient. Wesentlich ist ausserdem, dass die Zivilklägerin nichts von den finanziellen Problemen der Familie T.________ wusste. Sie durfte denn auch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.