Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Zivilklägerin schon deshalb nicht auf die Idee kam, einen Betreibungsregisterauszug einzuholen, weil solche Dinge in ihrem Alltag als angestellte Verkäuferin im AX.________ (Café) keine Rolle spielten und es ihr aufgrund ihrer Persönlichkeit nie in den Sinn gekommen wäre, G.________ und deren Familie ein solches Misstrauen entgegenzubringen. Sie hatte denn auch nicht die geringste Gewinnerzielungsabsicht, sondern sie wollte einzig der Familie T.________ in deren vermeintlichen Not helfen.