37 te. Die Kammer stellt diesbezüglich auch auf den persönlichen Eindruck ab, welchen die Vorinstanz anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gewinnen konnte. Vor diesem Hintergrund ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung eindeutig vom Bestehen eines Vertrauensverhältnisses auszugehen (vgl. pag. 19 877). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Zivilklägerin schon deshalb nicht auf die Idee kam, einen Betreibungsregisterauszug einzuholen, weil solche Dinge in ihrem Alltag als angestellte Verkäuferin im AX.