Der Verteidigung ist zwar insofern beizupflichten, als vorliegend tatsächlich nicht von einem Lügengebäude und auch nicht von Machenschaften gesprochen werden kann. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist jedoch von einfachen Lügen auszugehen, welche von der Zivilklägerin nicht überprüft werden konnten bzw. von welchen die Berufungsführerin wusste, dass die Zivilklägerin sie nicht überprüfen würde. Bei der Zivilklägerin handelt es sich um eine gutgläubige, eher naive Frau, welche insbesondere G.________ als ihre langjährige Freundin ansah und damit auch deren Ehemann und deren Tochter grosses Vertrauen entgegenbrach-