Es habe für sie keine Rolle gespielt, weshalb die Familie T.________ Darlehen habe aufnehmen wollen. Mit ihrem arglosen Verhalten und dem Ausserachtlassen der minimalsten Vorsichtsmassnahmen trage sie eine relevante Opfermitverantwortung, welche arglistiges Verhalten und damit ein strafrechtliches Verschulden der Berufungsführerin ausschliesse (vgl. pag. 19 877). Der Verteidigung ist zwar insofern beizupflichten, als vorliegend tatsächlich nicht von einem Lügengebäude und auch nicht von Machenschaften gesprochen werden kann.