ihr wurden vier verschiedene unwahre Geschichten über den Grund, warum die Mitglieder der Familie T.________ dringend Geld benötigten, erzählt und ihr wurde ein Rückzahlungswille und eine Rückzahlungsfähigkeit vorgespielt, die offenkundig nicht vorhanden waren (WSG I pag. 19 453 f.). Weiter ist das Tatbestandselement der Arglist zu prüfen. Fürsprecher B.________ brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, die Berufungsführerin habe kein raffiniertes Lügengebäude errichtet, vielmehr habe sie die Zivilklägerin einfach nur fragen müssen, dies habe gereicht, damit Letztere ihr Geld gegeben habe.