Die Kammer schliesst sich auch diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an. Angesichts der Tatsache, dass sich die Kammer sämtlichen Beweisergebnissen der Vorinstanz anschliesst, kann im Sinne eines Zwischenfazits auf die entsprechende vorinstanzliche Zusammenfassung verwiesen werden (WSG I pag. 19 446 f.): «Zusammenfassend erachtet das Gericht den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt und damit als erwiesen, dass - F.________ über die Darlehensgründe angelogen wurde und fälschlicherweise geltend gemacht wurde, G.________ brauche Geld für die Klinik BI.