_ unterhalten habe. Und auch beim zweiten Darlehen sagte sie, sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie mit F.________ über den Grund des Darlehens gesprochen habe. F.________ meinte dagegen sich beim ersten Darlehen daran erinnern zu können, dass sie sich mit A.________ über deren Vater bzw. die Kosten in BI.________ unterhalten habe und war sich sicher, sich beim zweiten Darlehen nach dem Gesundheitszustand von G.________ erkundigt zu haben. Unter Berücksichtigung des freundschaftlichen Verhältnisses, das F.________ zur Familie T.________ hatte, scheinen die Aussagen von F.________ nachvollziehbar und glaubhaft und das Gericht erachtet es als erwiesen, dass sich F.______