Die Kammer teilt diese Auffassung angesichts der schlüssigen Erwägungen vollumfänglich. In Bezug auf die Rolle der Berufungsführerin hielt die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung sodann Folgendes fest (WSG I pag. 19 444 f.): «Aus den glaubhaften Aussagen von F.________ geht hervor, dass A.________ bei den ersten beiden Darlehen über CHF 5‘000.00 und CHF 6‘000.00 zwar das Geld von F.________ entgegennahm, es jedoch G.________ war, welche F.________ um die Darlehen ersuchte und ihr auch die unwahren Geschichten erzählte.