Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung diesbezüglich jedoch zutreffend fest, dass die Rückzahlungsfähigkeit angesichts der sich ab Herbst 2000 immer weiter verschlechternden finanziellen Situation jedenfalls für die beiden grossen Beträge von CHF 20‘000.00 und CHF 60‘000.00 mit legal erhaltenen Mitteln zweifellos nicht mehr gegeben war. Für das zweite Darlehen in der Höhe von «nur» CHF 6‘000.00 könnte wohl trotz der vielen Betreibungen gesagt werden, dass es noch aus dem Einkommen hätte zurückbezahlt, bzw. jedenfalls abbezahlt werden können. Angesichts des derart offenkundig fehlenden Rückzahlungswillens erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen zur Fähigkeit,