H.________ habe ein relativ hohes steuerbares Einkommen gehabt und ausserdem noch über sein Pensionskassenguthaben verfügt (pag. 19 877). Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung diesbezüglich jedoch zutreffend fest, dass die Rückzahlungsfähigkeit angesichts der sich ab Herbst 2000 immer weiter verschlechternden finanziellen Situation jedenfalls für die beiden grossen Beträge von CHF 20‘000.00 und CHF 60‘000.00 mit legal erhaltenen Mitteln zweifellos nicht mehr gegeben war.