wusste sie hingegen nichts. Sie hatte zudem die vermeintliche Sicherheit, dass ihr die Darlehen angeblich zurückgezahlt würden, sobald die Krankenkasse die Kosten für den Naturheiler und die Leberoperation rückvergütet haben würde (vgl. zum Ganzen WSG I pag. 19 443). Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung vor, die Rückzahlungsfähigkeit sei im Zeitpunkt der Darlehensgewährungen noch gegeben gewesen; H.________ habe ein relativ hohes steuerbares Einkommen gehabt und ausserdem noch über sein Pensionskassenguthaben verfügt (pag.