_ jeweils eine zeitliche Dringlichkeit geltend gemacht worden sei, welche der Zivilklägerin nicht viel Zeit gelassen habe, sich die Darlehensgewährung zu überlegen. Einzig in Bezug auf das fünfte Darlehen ist dies offen und es ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass keine zeitliche Dringlichkeit vorgespiegelt wurde (vgl. WSG I pag. 19 443). Auf die glaubhaften Angaben der Zivilklägerin ist auch insofern abzustellen, als diese von sich aus angab, sie habe vor den Darlehensgewährungen keine eigenen Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse der Familie T.________ getroffen. Sie wusste jedoch, dass sowohl G.________ als auch H.______