Es gilt als erstellt, dass die Zivilklägerin der Familie T.________ am 09.11.2001 erneut ein Darlehen in der Höhe von CHF 5‘000.00 gewährte und auch diesbezüglich von ihnen über den wahren Verwendungszweck angelogen wurde (vgl. WSG I pag. 19 442). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, wenn sie in der schriftlichen Urteilsbegründung ausführte, es sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin davon auszugehen, dass bei den Darlehensgewährungen von Seiten der Familie T.________ jeweils eine zeitliche Dringlichkeit geltend gemacht worden sei, welche der Zivilklägerin nicht viel Zeit gelassen habe, sich die Darlehensgewährung zu überlegen.