33 das Geld zurückerhalten, sobald die Rückvergütung der Krankenkasse eingetroffen sei. Diese Geschichte erzählte er im Wissen um deren Unwahrheit (G.________ wurde nie an der Leber operiert). Die Zivilklägerin übergab ihm daraufhin am 04.10.2001 CHF 60‘000.00, ohne dass zuvor die drei anderen Darlehen zurückbezahlt worden wären (vgl. WSG I pag. 19 441 f.). Schliesslich geht die Kammer mit der Vorinstanz auch in Bezug auf die Beweiswürdigung betreffend das fünfte Darlehen einig: Es gilt als erstellt, dass die Zivilklägerin der Familie T._____