Auch betreffend das vierte Darlehen kommt die Kammer beweiswürdigend zum selben Schluss wie bereits die Vorinstanz. Erwiesen ist, dass H.________ anfangs Oktober 2001 weinend bei der Zivilklägerin erschien und ihr mitteilte, G.________ müsse an der Leber operiert werden, die Operation müsse aber in Frankreich durchgeführt werden, koste CHF 60‘000.00 und müsse vorab bar bezahlt werden. Er versprach ihr, sie werde