die beiden Frauen erzählten ihr, die Berufungsführerin habe ihrem Arbeitgeber CHF 20‘000.00 entwendet, um ihrer Mutter aus den finanziellen Schwierigkeiten zu helfen und sie müsse ins Gefängnis, wenn das Geld nicht sofort rückerstattet werde. Beide wussten, dass dies nicht der Wahrheit entsprach. Die Zivilklägerin übergab G.________ in der Folge am 16.08.2001 CHF 20‘000.00 in bar, ohne dass zuvor die anderen beiden Darlehen rückerstattet worden wären (vgl. WSG I pag. 19 440 f.). Auch betreffend das vierte Darlehen kommt die Kammer beweiswürdigend zum selben Schluss wie bereits die Vorinstanz.