Dies ohne, dass das erste Darlehen vom 19./22.05.2001 über CHF 5‘000.00 vorgängig rückerstattet worden wäre (vgl. WSG I pag. 19 440). In Bezug auf das dritte Darlehen kann sich die Kammer ebenfalls den korrekten vorinstanzlichen Schlussfolgerungen anschliessen: Es ist beweismässig erstellt, dass die Berufungsführerin zusammen mit G.________ nur wenige Tage nach der Gewährung des zweiten Darlehens zur Zivilklägerin in die AX.________ (Café) ging; die beiden Frauen erzählten ihr, die Berufungsführerin habe ihrem Arbeitgeber CHF 20‘000.00 entwendet, um ihrer Mutter aus den finanziellen Schwierigkeiten zu helfen und sie müsse ins Gefängnis, wenn das Geld nicht sofort rückerstattet werde.