Es gilt als erwiesen, dass G.________ der Zivilklägerin im August 2001 erzählte, sie sei bei einem Naturheiler in Österreich in Behandlung und müsse diesen bar bezahlen, sie werde das Geld aber in der darauffolgenden Woche zurückerstatten. G.________ wollte das Geld jedoch nicht für den Naturheiler in Österreich verwenden, sowohl die Berufungsführerin als auch G.________ logen diesbezüglich. Die Zivilklägerin ging am 10.08.2001 mit der Berufungsführerin zur Bank, bezog CHF 6‘000.00 in bar und händigte es an Letztere aus. Dies ohne, dass das erste Darlehen vom 19./22.05.2001 über CHF 5‘000.00 vorgängig rückerstattet worden wäre (vgl. WSG I pag.