19 438 f.). Die Vorinstanz hat in der schriftlichen Urteilsbegründung in Bezug auf alle fünf Darlehen weiter die Umstände und Gründe der Darlehensübergaben erörtert. Die diesbezüglichen Ausführungen sind korrekt, es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. WSG I pag. 19 439 ff.). Betreffend das erste Darlehen ist, wie bereits erwähnt, die Verjährung eingetreten, es steht deshalb nicht mehr zur Beurteilung – die Basis für ein weiteres ‹Schröpfen› der Zivilklägerin war allerdings damit bereits gelegt. Was das zweite Darlehen in der Höhe von CHF 6‘000.00 anbelangt, so schliesst sich die Kammer dem Fazit der Vorinstanz an: Es gilt als erwiesen, dass G._____