Bei dieser Gelegenheit haben wir noch oft zusammen geplaudert.»). Aufgrund ihrer Freundschaft zu G.________ sowie wegen der Bekanntheit der Familie T.________ in BF.________ brachte die Zivilklägerin der gesamten Familie grosses Vertrauen entgegen. In diesem Zusammenhang ruft die Kammer in Erinnerung, dass die Familie T.________ in BF.________ eine Eigentumswohnung besass, was gegen aussen und damit auch auf die Zivilklägerin den Anschein von guten finanziellen Verhältnissen bzw. von einem gewissen Vermögen vermittelt haben muss (vgl. WSG I pag. 19 438 f.).