Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz weiter als erstellt, dass zwischen G.________ und der Zivilklägerin ein freundschaftliches Verhältnis bestand und sich die beiden Frauen bereits seit Jahren kannten. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zivilklägerin geht die Kammer davon aus, dass diese die gesamte Familie T.________ als schon fast zu ihrer eigenen Familie gehörig empfand (vgl.