Hätte sie die Familie zu Unrecht eines Delikts beschuldigen wollen, so hätte sie dies zweifellos schon viel früher getan. Bei ihr war auch in der Hauptverhandlung keinerlei Groll gegenüber den Beschuldigten zu spüren, obwohl das durchaus verständlich wäre, sondern eher ein echtes Erstaunen darüber, wie jemand, den sie klar als ihre Freundin bezeichnete, sie so hintergehen konnte. Irgendwelche Hinweise auf ein wegen des Alters eingeschränktes Erinnerungsvermögen oder gar Gründe für eine Falschbelastung finden sich nicht. Insgesamt erachtet das Gericht die Aussagen von F.________ als glaubhaft und stellt vollumfänglich auf sie ab.»