Sie schilderte zudem nachvollziehbar, dass sie sich geschämt habe. Hinzu kommt, dass sich F.________ nicht selbst an die Strafverfolgungsbehörden gewandt hatte, sondern erst im Zuge der Ermittlungen der Kantonspolizei Bern rund neun Jahre nach der Darlehensgewährung kontaktiert worden war. Hätte sie die Familie zu Unrecht eines Delikts beschuldigen wollen, so hätte sie dies zweifellos schon viel früher getan.