31 13.1.3 Beweiswürdigung und -ergebnisse Die Vorinstanz nahm in der schriftlichen Urteilsbegründung eine sehr umfassende Würdigung der hiervor erwähnten Beweismittel vor (WSG I pag. 19 436 ff.). In Bezug auf die Persönlichkeit der Zivilklägerin sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hielt sie zutreffend Folgendes fest (WSG I pag. 19 437 f.): «Zur Persönlichkeit von F.________ kann ausgeführt werden, dass sie ledig ist und nach wie vor in BF.________ lebt. Sie hat keine Lehre gemacht, hat aber bis zu ihrem 74. Lebensjahr während 46 Jahren in der AX.