19 427 ff.). Es kann gesamthaft auf die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Die Berufungsführerin führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2016 betreffend die Zivilklägerin aus, diese habe mit ihrer Mutter zusammen im AX.________ (Café) gearbeitet. Sie selber habe damals ihrer Mutter sehr oft bei der Arbeit geholfen und habe deshalb die Zivilklägerin ab und zu gesehen. Sie hätten manchmal ein paar Worte gewechselt, sonst hätten sie keinen Kontakt gehabt. Ihre Mutter habe um die verschiedenen Darlehen gefragt.