es handelt sich dabei konkret um diverse Kassenbelege, aus welchen hervorgeht, dass vom Konto der Zivilklägerin mehrere Beträge bezogen wurden, um eine Bestätigung des Rehabilitationszentrums BI.________ vom 30.08.2011, um ein mit «Darlehensvertrag» betiteltes Dokument sowie um einen handschriftlich verfassten und vom 23.04.2003 datierenden Brief (WSG I pag. 19 426 f.). Im Anschluss gab die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsführerin, diejenigen ihrer Eltern sowie diejenigen der Zivilklägerin in zusammengefasster Form wieder (WSG I pag. 19 427 ff.).