Im Rahmen der Beweiswürdigung ist mit Blick auf die rechtliche Würdigung zu klären, ob die Tatbestandsmerkmale des Betrugs auch in Bezug auf die Berufungsführerin erfüllt sind. Dabei ist insbesondere die Frage zu erörtern, ob die Zivilklägerin durch die Familienmitglieder getäuscht worden ist. Die Vorinstanz fasste in der schriftlichen Begründung zunächst die zur Beurteilung vorliegenden Dokumente bzw. deren Inhalt zusammen; es handelt sich dabei konkret um diverse Kassenbelege, aus welchen hervorgeht, dass vom Konto der Zivilklägerin mehrere Beträge bezogen wurden, um eine Bestätigung des Rehabilitationszentrums BI.