30 Wie unter dem Titel III.10. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs z.N.v. F.________ hiervor festgestellt, ist der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in Bezug auf das erste der Zivilklägerin am 19./22.05.2001 gewährte Darlehen verjährt. Es sind entsprechend nur noch die übrigen vier Darlehen durch die Kammer zu beurteilen.