Ergänzend hält die Kammer fest, dass zu Beginn der Betrugsserien wohl G.________ die treibende Kraft war, dass aber bereits während dem gewerbsmässigen Betrug z.N.d. Zivilklägerin, v.a. aber dann während dem gewerbsmässigen Betrug z.N.v. J.________ und K.________, die Berufungsführerin immer mehr die Rolle der Drahtzieherin übernahm, alleine die Darlehen erhältlich machte und damit faktisch für das «Einkommen» der Familie T.________ sorgte. Dabei gilt es aber zu betonen, dass alle drei Familienmitglieder nicht bereit waren, ihren luxuriösen Lebensstandard zurück zu schrauben. Die Kammer schliesst sich betreffend Familiendynamik mithin folgendem Fazit der Vorinstanz an (WSG I pag.