Nicht nur die beiden Frauen, sondern auch er selbst gaben das Geld mit vollen Händen aus, weshalb H.________ trotz der massiven Geldbezüge von Dritten sozusagen stets «im Schatten des Betreibungsamtes» lebte. In Kombination mit der Tochter, die keiner Arbeitstätigkeit nachging, grösstenteils bei ihren Eltern lebte und es sich gut gehen liess, und der Ehefrau, welche dem luxuriösen Leben gegenüber auch nicht abgeneigt war, entstand eine problematische Konstellation, die schlussendlich im vorliegenden Verfahren mündete. Ergänzend hält die Kammer fest, dass zu Beginn der Betrugsserien wohl G.________ die treibende Kraft war, dass aber bereits während dem gewerbsmässigen Betrug z.N.d.